Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Norderney GmbH und Widerrufsbelehrung

1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die Stadtwerke Norderney GmbH, Jann-Berghaus-Str. 34, 26548 Norderney (Sitz: Norder- ney, Amtsgericht Aurich, HRB 100 580, im Folgenden als „SWN“ bezeichnet) erbringt ihre Telekommunikationsdienstleistungen unter Einbeziehung der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als AGB bezeichnet) gegenüber Ihren Kunden. Die Kontaktdaten der SWN sind am Ende dieser AGB angegeben.

1.2 Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer wie Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nicht an entsprechender Stelle abweichend geregelt ist. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechts- fähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.3 Diese AGB finden auch auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen sowie Beseitigung von Störungen Anwendung. Die in der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TK-Transparenzverordnung) bezeichneten Angaben sind in den Produktinformationsblättern sowie soweit vorgeschrieben diesen AGB sowie den Leistungsbeschreibungen enthalten und deutlich hervorgehoben. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn die SWN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4 Die Rechte und Pflichten des Kunden und der SWN ergeben sich in folgender Reihenfolge aus folgenden Dokumenten: Zunächst aus dem Kundenauftrag, sodann aus der Auftragsbestätigung, der jeweiligen Preisliste, den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, den Datenschutzbestimmungen und diesen AGB. Im Falle von Widersprüchen gelten die Bestimmungen der jeweils vorrangigen Regelung.

2. VERTRAGSSCHLUSS UND ÄNDERUNG
2.1 Der Vertrag über die Nutzung der Dienste der SWN zwischen der SWN und dem Kunden kommt durch einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Kunden, unter Verwendung des entspre- chenden Formulars (Angebot) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch die SWN (Annahme), zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt, den dort in Bezug genommenen Leistungs- und Produktbeschreibungen, Preisverzeichnissen sowie diesen AGB. Soweit der Kunde ein Verbraucher ist, wird die SWN den Kunden entsprechend den Vorgaben der §§ 54, 55 TKG, die dort bezeichneten Informationen vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen. Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der technischen und betrieblichen Möglichkeiten der SWN, einen Netzzugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zur Verfügung zu stellen. Die SWN macht die Annahme des Vertrags davon abhängig, dass die infrastrukturellen oder technischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung vorhanden sind, insbesondere die für die Leistungserbringung erforderlichen Dienste anderer Anbieter möglich sind und zur Verfügung stehen. Der Kunde ist darüber informiert, dass die Bereitstellung nicht flächendeckend gewährt werden kann. Näheres regeln die einzelnen Leistungsbeschreibungen der SWN. Die SWN ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen. Soweit die SWN sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.

2.2 Die SWN kann die Annahme des Auftrages des Kunden ohne Angabe von Gründen verweigern. Die SWN akzeptiert grundsätzlich nur volljährige Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland als Kunden, wobei die Leistungen der SWN nur auf dem Gebiet der Insel Norderney erbracht werden. Die SWN kann den Vertragsschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, des Mietvertrages und/oder des Personalausweises abhängig machen. Die SWN ist auch berechtigt, den Vertragsabschluss von der Zahlung eines Hausanschlusskostenbeitrages oder eines Beitrages für die Modernisierung der Innenhausverkabelung (Verkabelung vom Hausübergabepunkt bis zum Router) abhängig zu machen, näheres regelt die Leistungsbeschreibung.

2.3 Die SWN behält sich das Recht vor, Änderungen der Geschäftsbedingungen und/oder der Leistungsbeschreibung(en) vorzunehmen, wenn und soweit Änderungen der Gesetzeslage, Änderungen der Rechtsprechung, behördliche Anordnungen oder unvorhersehbare Entwicklungen, die SWN nicht veranlasst und auf die sie keinen Einfluss hat, dies erforderlich machen und die bei Vertragsschluss bestehende Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht bedeutend gestört wird.

2.4 Die SWN wird dem Kunden solche Änderungen rechtzeitig vor Inkrafttreten in Textform oder Hinterlegung im Online-Kundencenter mit Benachrichtigung per E-Mail unter drucktechnischer Hervorhebung der jeweiligen Änderungen mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 57 Abs. 1 und 2 TKG bekannt geben. Der Endnutzer kann im Falle einer einseitigen Änderung dieser AGB durch SWN den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers, rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder sind unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung über die Vertragsänderung dem Kunden zugeht. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. SWN wird den Kunden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf den Inhalt und die Ausgestaltung des Kündigungsrechts in der Mitteilung über die Änderungen gesondert hinweisen. Weitere Kündigungsrechte der Parteien bleiben hiervon unberührt.

3. LEISTUNGEN DER SWN
3.1 Der von der SWN zu erbringende Leistungsumfang einschließlich der geschuldeten Verfügbarkeit der Dienste ergibt sich aus dem Auftragsformular und der Leistungsbeschreibungen.

3.2 Soweit nichts anderes vorrangig bestimmt ist, hat ein von SWN bereitgestellter Telekommunika- tionsanschluss eine durchschnittliche über 365 Tage gemittelte Verfügbarkeit von 97 %. Der Anschluss gilt als nicht verfügbar, wenn von ihm keine abgehenden Verbindungen hergestellt werden können oder wenn im Netz von der SWN für den Anschluss ankommende Verbindungen zum Anschluss nicht hergestellt werden können. Soweit die SWN neben den beauftragten Leistungen und Diensten zusätzliche entgeltfreie Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit mit oder ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

3.3 In Fällen höherer Gewalt ist die SWN von ihren Leistungspflichten befreit. Als höhere Gewalt gelten Krieg, innere Unruhen, Streik und Aussperrung, auch in Zulieferbetrieben, sowie alle sonstigen Ereignisse, die SWN nicht zu vertreten hat.

3.4 Die Einhaltung der vereinbarten Bereitstellungstermine und Verfügbarkeiten stehen unter der Voraussetzung, dass der Kunde seine Mitwirkungsverpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Kunden die Verbraucher sind haben die Möglichkeit, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Tele- kommunikationsnetz der SWN zu erhalten und Sprachkommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen.

3.5 Soweit die SWN eine Leistung zu erbringen oder bereitzustellen hat, die von erforderlichen Vorleistungen Dritter (z. B. Verfügbarkeit von Übertragungswegen oder Einrichtungen anderer Netzbetreiber und Anbieter) oder Genehmigungen abhängig ist, steht die Verpflichtung der SWN unter dem Vorbehalt, dass diese tatsächlich, rechtzeitig und in entsprechender Qualität erfolgen. Eine Haftung oder Leistungspflicht der SWN entfällt insoweit, es sei denn, der SWN ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

3.6 SWN behält sich das Recht vor, ihre Dienste aus technischen oder betrieblichen Gründen in dem erforderlichen, dem Kunden zumutbaren Umfang zu ändern, soweit die Situation für SWN mit vertretbarem Aufwand wirtschaftlich nicht anders lösbar ist oder es sonst unvermeidlich ist und dem Kunden hierdurch keine Mehrkosten oder Leistungseinschränkungen entstehen.

3.7 Tarifberatung: SWN berät den Kunden Endnutzer hinsichtlich des für ihn besten Tarifs in Bezug auf die Dienste der SWN. SWN berücksichtigt hierbei insbesondere den Umfang der vom Kunden aktuell vertraglich vereinbarten Dienste. SWN erteilt dem Kunden die Informationen über den hiernach ermittelten besten Tarif mindestens einmal pro Jahr in Textform.

4. PFLICHTEN UND OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN
4.1 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von der SWN bereitgestellt wird, hat er diese unverzüg- lich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festgestellte Mängel der von der SWN geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich der SWN anzuzeigen.

4.2 Der Kunde stellt in seinen Räumlichkeiten die für Bereitstellung und Betrieb der Leistungen von der SWN erforderlichen Flächen und die Stromversorgung sowie den ggf. erforderlichen Potenzialausgleich einschließlich Erdung unentgeltlich zur Verfügung. Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwendung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.

4.3 Arbeiten am Leitungsnetz oder an überlassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungseinrichtungen sind ausschließlich der SWN oder von der SWN Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unentgeltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung, ist die SWN berechtigt, die Arbeiten zu verweigern (Ergänzendes unter Ziff. 10).

4.4 Endeinrichtungen und Anwendungen, die den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Vorgaben der BNetzA, nicht entsprechen oder deren Anschluss an öffentliche Telekommunikationsnetze unzulässig ist, dürfen nicht angeschlossen werden. Nur die von der SWN vorgegebenen Standard-Schnittstellen und üblichen und anerkannten Protokolle zur Nachrichtenübermittlung dürfen genutzt werden. Es dürfen somit keine Einrichtungen oder Protokolle verwendet werden, die das Netz von der SWN schädigen können.

4.5 Weitere Pflichten regeln die Leistungsbeschreibungen. Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von der SWN zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der SWN Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertret- barem Aufwand rekonstruiert werden können.

4.6 Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich der SWN in Textform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online-Service anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechenden Registerauszug verpflichtet.

4.7 Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, ist der SWN berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn der SWN rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekannte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt. Ist zur Vertragsdurchführung die Verlegung von Leitungen erforderlich, erteilt der Kunde die Genehmigung zur Inanspruchnahme des Grundstücks für Leitungswege oder bringt, soweit er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, unverzüglich die Genehmigung des Grundstückseigentümers bei. Weiteres regelt hierzu Ziff. 15 dieser AGB.

5. NUTZUNG DURCH DRITTE
5.1 Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der SWN, die im freien Ermessen der SWN steht, die bereitgestellte Leistung weder ganz noch teilweise an Dritte überlassen. Dritte sind hierbei nicht die im Haushalt des Kunden lebenden Personen oder Besucher des Kunden oder solche Dritte, die offensichtlich vom Vertragszweck erfasst sein sollen. Bei einem Verstoß kann die SWN den Vertrag fristlos kündigen. Die Ziffer 13.2 gilt entsprechend. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen und sicherzustellen, dass die Pflichten nach Ziffer 4 weiterhin erfüllt werden. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.

5.2 Der Kunde ist auch zur Zahlung aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.

5.3 Ein gewerblicher Wiederverkauf und jede entgeltliche direkte oder mittelbare Nutzung der von der SWN angebotenen Dienste durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die SWN gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungs- gemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.

6. VERGÜTUNG
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Entgelte gemäß der jeweils gültig vereinbarten Preisliste zu zahlen. Die Leistungsbeschreibungen für die jeweiligen Leistungen gelten entsprechend.

6.2 Die SWN stellt dem Kunden grundsätzlich, soweit in den zu den jeweiligen Leistungen betreffenden Leistungsbeschreibungen nichts Abweichendes geregelt ist, für die betreffende Leistung kalendermonatlich den Grund- bzw. Paketpreis im Voraus in Rechnung. Erhebt die SWN einen einmaligen Anschlusspreis, wird dieser dem Kunden ebenfalls im Voraus in Rechnung gestellt. Erhebt die SWN nutzungsabhängige Gebühren, werden diese dem Kunden nachträglich in Rechnung gestellt. Die zu zahlende Preise ergeben sich aus der Preisliste in Verbindung mit dem Vertrag zwischen Kunden und SWN. Zahlungsweise ist grundsätzlich das Einzugsverfahren bzw. SEPA Lastschrift- verfahren, wofür der Kunde eine Einzugsermächtigung bzw. einen Lastschriftauftrag erteilt.

6.3 Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die durch die Nutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden sind, soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Der Kunde hat die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen, dass sein Anschluss sowie die daran angeschlossenen Anschlussendgeräte und Computer nicht ohne sein Wissen und Wollen genutzt werden. Der Kunde hat deshalb regelmäßig zu kontrollieren, ob Anhaltspunkte für unrechtmäßige oder nicht bzw. nicht mehr bei der BNetzA registrierte Dialer oder andere Manipulationen durch Dritte vorliegen, und die dem üblichen Verkehrsverständnis nach anerkannten Sicherheitsvorkehrungen gegen diese Dialer und andere unrechtmäßige Manipulationen Dritter zu treffen.

6.4 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erstellt die SWN dem Kunden monatlich eine Stadtwerke Norderney | Jann-Berghaus-Straße 34 | 26548 Norderney www.NyNET.de Abrechnung. Da für eine vollständige Abrechnung die Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Dritte erforderlich ist, muss die SWN sich die Nachberechnung der bei Rechnungsversand nicht berücksichtigten Leistungen vorbehalten. Die Rechnung wird mit dem Zugang fällig.

6.5 Die SWN erstellt die Rechnung je nach Auftrag des Kunden als Papierrechnung oder als Online- Rechnung im Kundenportal entsprechend den Vorgaben des §§ 62, 65 TKG zur Verfügung. Die Rechnungsstellung per Online-Rechnung ist kostenlos. Für die Rechnungsstellung in Papierform wird eine Aufwandspauschale gemäß Preisliste fällig, sofern der Kunde neben dem Telefonanschluss auch die SWN-Internetdienstleistungen beauftragt hat. Ist eine Online-Rechnung vereinbart, so ermöglicht die SWN dem Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten, seine Rechnungen und Einzelverbindungsnachweise (EVN) im Internet unter www. nynet. de im persönlichen Kundenportal einzusehen, herunterzuladen oder auszudrucken oder versendet die Rechnung nach eigenem Ermessen per E-Mail an den Kunden.

6.6 Nach Vertragsende wird das Kundenportal deaktiviert und die Zugangsberechtigung erlischt. Evtl. noch ausstehende Rechnungen werden Ihnen dann ausschließlich per Post zugesandt. Gegen Nachweis ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug können Kunden eine den Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechende Rechnung erhalten. Der Kunde wird die Mitbenutzer des Anschlusses darüber informieren, dass er im Kundenportal Auswertungen der Verbindungsdaten vornehmen kann. Der für den Zugriff auf die Online-Rechnung benötigte Internetzugang ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

6.7 Der Kunde erhält Zugang zum Kundenportal mit seiner Kundennummer und dem zur Kundennummer zugehörigen persönlichen Kennwort (Passwort), das ihm gesondert von SWN mitgeteilt wird und dass er jederzeit ändern kann. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort vertraulich zu behandeln und es unverzüglich zu ändern, wenn für ihn die Vermutung besteht, ein Nichtberechtigter könnte hiervon Kenntnis erlangt haben. Über die Verfügbarkeit einer neuen Rechnung im Kundenportal informiert die SWN den Kunden per E-Mail an die im Auftrag angegebene E-Mail-Adresse. Um das datenschutzgerechte Verfahren seitens der SWN anbieten und durchführen zu können, ist der Kunde verpflichtet, sein vorgenanntes E-Mail-Konto sowie die Rechnungsdaten aus dem Kundenportal in angemessenen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Monat, abzurufen. Rechnungsdokumente werden für 15 Monate und ggf. beauftragte EVN aus Datenschutzgründen für 6 Monate in das Kundenportal bereitgestellt.

6.9 Die SWN ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, besondere Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, technischen Service), Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. für Service- Hotline, Abrechnungs- und IT-Systeme), Personal- und Dienstleistungskosten, Energie, Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Marketing, Mieten, Zinsen) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Auslagen und Beiträgen (z. B. aus §§ 223, 224 TKG).
a) Eine Preiserhöhung kommt in Betracht, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen. b) Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei der Kundenbetreuung, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von SWN die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei einer anderen Kostenart ganz oder teilweise ausgeglichen werden. SWN wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostener- höhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
c) Ferner sind Preisanpassungen in dem Umfang durchzuführen, in dem dies durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur verbindlich gefordert wird.

6.10 SWN wird dem Kunden solche Preisanpassungen rechtzeitig vor Inkrafttreten in Textform oder Hinterlegung im Online-Kundencenter mit Benachrichtigung per E-Mail mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung bekannt geben. Der Endnutzer kann im Falle einer solchen Preisänderung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen. Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung über die Vertragsänderung dem Kunden zugeht. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preisänderung wirksam werden soll. SWN wird den Kunden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf den Inhalt und die Ausgestaltung des Kündigungsrechts in der Mitteilung über die Preisänderungen gesondert hinweisen. Weitere Kündigungsrechte der Parteien bleiben hiervon unberührt.

6.11. Unabhängig von den Regelungen der Ziffer 6.9 und 6.10 ist SWN für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht.

6.12 Die Rechnungen und, soweit beauftragt, der EVN gelten mit dem dritten Werktag nach Bereitstellung im Kundenportal und Versendung der Benachrichtigungsmail als zugegangen. Gibt der Kunde eine falsche oder fehlerhafte E-Mail-Adresse an oder teilt er Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig mit und kann er die Einstellung neuer Rechnungen deswegen nicht zur Kenntnis nehmen, so gelten die Rechnungen dennoch als zugegangen. Soweit eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird die SWN das von dem Kunden geschuldete Entgelt vom Konto abbuchen. Der Kunde hat nach Zugang der Rechnung für eine ausreichende Deckung zu sorgen.

6.13 Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft die SWN keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.

7. EINWENDUNGSAUSSCHLUSS
Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der SWN sind gegenüber der SWN innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. Die SWN wird den Kunden in der Rechnung auf die Möglichkeit der Rechnungseinwendung und auf die Folgen einer unterlassenen Erhebung der Einwendungen innerhalb der Frist hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei der SWN maßgebend.

8. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Gegen Ansprüche der SWN kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Ansprüchen aufrechnen Darüber hinaus ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9. ZAHLUNGSVERZUG/SPERRE
9.1 Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen automatischen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn der fällige Betrag nicht innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungszugang bei der SWN auf dem in der Rechnung angegebenen Konto eingeht. Hat der Kunde eine Einzugsermächti- gung erteilt, zieht die SWN den Rechnungsbetrag vom angegebenen Konto im Lastschriftverfahren ein. Der Einzug erfolgt nicht vor Ablauf von 5 Werktagen nach Rechnungszugang. die SWN ist berechtigt, nach Verzug des Kunden für jede Mahnung vom Kunden pauschalierten Schadensersatz gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste zu verlangen. Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugsermächtigung bzw. erteiltem SEPA Lastschriftauftrag zu einer Rückbelastung kommt, kann die SWN einen pauschalierten Schaden gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung verlangen. Hinsichtlich vorstehender Schadenspauschalen gilt, dass beiden Seiten das Recht zusteht, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder höher ist. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt.

9.2 SWN beziehungsweise ist berechtigt, den Zugang des Kunden zu Diensten nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen kostenpflichtig zu sperren. Wegen Zahlungsverzugs des Kunden darf die SWN eine Sperre durchführen, wenn der Kunde - insbesondere, soweit er Verbraucher ist - bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Die SWN muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des vorgenannten Betrags bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Die Kosten für die Sperrung sind in den jeweils gültigen Preislisten festgelegt. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass der SWN hierfür geringere Kosten entstanden sind. Der Kunde bleibt im Falle einer berechtigten Sperre verpflichtet, die der SWN geschuldete Vergütung zu bezahlen. Hierzu zählt auch der monat- liche Grundpreis für die Zurverfügungstellung der Dienste, z. B. eines Telefonanschlusses.

9.3 SWN darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.

9.4 SWN wird die Sperre auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistung beschränken. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, wird SWN nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.

9.5 Die Sperre wird nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.

10. LEISTUNGSSTÖRUNGEN UND REGELENTSTÖRUNG
10.1 Der Kunde ist verpflichtet, der SWN erkennbare Mängel oder Schäden (Störungen) des Kunden- anschlusses unverzüglich anzuzeigen („Störungsmeldung“). Die SWN wird den Eingang der Störungsmeldung des Kunden sowie die Vereinbarung von Kundendienst- und Installationsterminen jeweils unverzüglich gegenüber dem Kunden dokumentieren. Die SWN beseitigt Störungen des Netzbetriebes im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich. Wenn die SWN die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung den Kunden beseitigen kann, ist die SWN verpflichtet, den Kunden spätestens innerhalb des Folgetages darüber zu informieren, welche Maßnahmen eingeleitet wurden und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.

10.2 Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Kunde ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach dem TKG, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Soweit der Kunde wegen der Störung eine Minderung nach Ziffer 10.6 dieser AGB geltend macht, ist diese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zahlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.

10.3 Der Kunde hat die SWN zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Telekommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren (insb. für sog. „Kunden- dienst- oder Installationstermine“), die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, sind die Rechte nach den vorgenannten Absätzen seitens des Kunden ausgeschlossen und die SWN kann die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleisten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von seiner Leistungspflicht nicht befreit. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin seitens SWN versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Der Kunde hat auf Verlangen der SWN auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

10.4 Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, ist die SWN berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Entstörung bzw. den Entstörungsversuch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

10.5 Für die Entgegennahme von Störungsmeldungen stehen dem Kunden Mitarbeiter unter den Servicerufnummern von der SWN zur Verfügung. Störungen der Festnetz-Telekommunikationsdienstleistungen werden vom Entstörungsdienst in den in den Leistungsbeschreibungen genannten Zeiten zumindest soweit beseitigt, dass der Anschluss (ggf. übergangsweise mit Qualitätseinschränkungen) wieder genutzt werden kann. Die SWN wird den Kunden auf Wunsch über die erfolgreich abgeschlossene Entstörung informieren.

10.6 Im Falle von (a) erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der von SWN für diese Internetzugangsdienste gemäß angegebener Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, oder (b) anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung des zugesicherten Dienstes seitens SWN mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes, ist der Kunde unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag ggf. außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen - die Beweislast insbesondere für die vorgenannten Abweichungen trägt der Kunde. Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Ist der Eintritt der vorgenannten Voraussetzungen zur Minderung und Kündigung unstreitig oder vom Kunden nachgewiesen worden, besteht das Recht zur Minderung so lange fort, bis die SWN den Nachweis erbringt, dass die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wird. Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes der SWN ist eine infolgedessen dieses Ausfalls erhaltene Entschädigung des Kunden nach den vorbenannten Absätzen seitens SWN auf die Minderung anzurechnen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.

11. ENDGERÄTE ZUM BETRIEB DES ANSCHLUSSES
11.1 Die SWN stellt dem Kunden je nach Produkt standardmäßig oder auf Wunsch nach Vorgaben von der SWN Endgeräte, z.B. einen Router zur Verfügung. Die hierbei dem Kunden zusätzlich entstehenden Kosten sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen. Das Endgerät erhält der Kunde nach der Beauftragung und Feststellung der Anschlussfähigkeit kurz vor der Schaltung des Anschlusses zugesandt. Sollte der Versand mehrfach erfolgen müssen, weil die Zustellung bei dem Kunden nicht möglich war (zum Beispiel, weil der Kunde das Endgerät nicht entgegennimmt oder aber die Zustellung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich war), hat der Kunde etwaige zusätzliche Kosten für die mehrfache Zustellung gemäß dem jeweils aktuellen Preisblatt zu zahlen. Gleiches gilt für etwaige Retouren, zum Beispiel bei einem Vertragswechsel. Auch bei Bereitstellung eines Endgerätes endet der Dienst der SWN nach diesem Vertrag grundsätzlich an dem physikalischen und logischen Netzabschlusspunkt des Anschlusses an der Stadtwerke Norderney | Jann-Berghaus-Straße 34 | 26548 Norderney www.NyNET.de Anschlussdose, an welcher das Endgerät angeschlossen wird. Näheres regeln die Leistungsbe- schreibungen.

11.2 Die vermieteten Endgeräte werden, soweit nichts anderes vereinbart, ist während der Vertragsdauer zur Nutzung zur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum von der SWN. Die SWN hält die Endgeräte während der Dauer des Mietverhältnisses in Stand, soweit die auftretenden Störungen bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstanden sind. Der Kunde hat kein Anrecht auf ein neues Endgerät. Die Leistungsbeschreibungen regeln ergänzende Rechte und Pflichten.

11.3 Der Kunde hat die Option, ein eigenes Endgerät zu verwenden. Das kundeneigene Endgerät ist nicht Bestandteil des von der SWN zur Verfügung gestellten Dienstes Es erfolgt keine Wartung und Hilfestellung zum kundeneigenen Gerät oder Konfiguration eines kundeneigenen Endgerätes bei Bereitstellung oder während des Betriebes, näheres regeln die Leistungsbeschreibungen.

11.4 Bei Beendigung des Vertrages (unabhängig ob von Seiten der SWN oder des Kunden, z.B. Kündigung, Widerruf etc. nach Ziff. 13) ist der Kunde verpflichtet, jegliche ihm von der SWN überlassene Hardware einschließlich der dem Kunden ausgehändigten Kabel und des sonstigen Zubehörs auf eigene Gefahr und Kosten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, an die SWN zurückzugeben. Die Leistungsbeschreibungen regeln ergänzende Rechte und Pflichten.

12. HAFTUNG
12.1 Die SWN haftet für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von der SWN oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der SWN beruhen, sowie für sonstige Schäden bzw. Entschädigungen, wie beispielsweise für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von der SWN oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der SWN beruhen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Einzelvertraglich kann die Höhe der Haftung für die vorgenannten Fälle gegenüber Kunden der SWN, die keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.

12.2 Die SWN haftet für einfach fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden nur, soweit sie auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen voraussehbaren Schaden begrenzt. Als typischer voraussehbarer Schaden gilt ein Betrag von höchstens € 12.500 je Schadensereignis.

12.3 Darüber hinaus ist die Haftung von der SWN bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden, die nicht Folge eines Sach- oder Personenschadens sind, gegenüber dem einzelnen geschädigten Nutzer auf € 12.500 und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten max. auf € 30.000.000.000 („dreißigmillionen“) insgesamt je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die vorgenannte Höchstgrenze, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht.

12.4 Ausgeschlossen ist jede Haftung der SWN – auf der Grundlage der Festlegung des Leistungsumfangs der SWN gemäß den vorliegenden Bedingungen – insbesondere für Funktionsstörungen des Internets, die durch Umstände außerhalb des von der SWN angebotenen Breitbandnetzes bzw. Internetanschlusses verursacht und/oder beeinflusst werden. Insbesondere übernimmt die SWN weder Gewähr noch Haftung für die technische Fehlerfreiheit und Virenfreiheit von übermittelten Daten, deren Verfügbarkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck sowie für bestimmte Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet. Die Haftung von der SWN für die Beschädigung oder Vernichtung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf einer Verletzung der in Ziffer 4 dieser AGB genannten Sicherungspflichten des Kunden beruht.

12.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung von der SWN wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der SWN.

12.6 Für die dem Kunden für die Dauer des Vertrages von der SWN zur Verfügung gestellten Geräte ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

13. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
13.1 Das Vertragsverhältnis wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, anfänglich für eine Dauer von 24 Monaten geschlossen. Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit verlängert sich das Vertragsverhältnis stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn der Kunde den Vertrag nicht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der anfänglichen Vertrags- laufzeit kündigt. Nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. SWN wird den Kunden rechtzeitig vor der Verlängerung des Vertrages auf die stillschweigende Verlängerung und die Möglichkeit diese Verlängerung durch rechtzeitige Kündigung zu verhindern, sowie auf die Kündi- gungsmöglichkeit des verlängerten Vertrages in Textform hinweisen. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Annahme des Vertrages durch die SWN bzw. mit Freischaltung des ersten Anschlusses bzw. Zugangs. Bei einem Tarifwechsel oder dem Abschluss eines neuen Vertrages beginnt je nach Produkt oder Tarif eine neue 24-monatige Mindestvertragslaufzeit.

13.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie aus anderen gesetzlich bestimmten Gründen bleibt hiervon für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund, der SWN zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn a) der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte gemäß Ziff. 7 oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, welcher der durchschnittlich geschuldeten Vergütung für zwei Monate entspricht, in Verzug kommt; soweit auf den Vertrag eine gesetzliche Sonderregelung für das Recht zur Sperre (vgl. § 61 Abs. 4 TKG) Anwendung findet, ist die fristlose Kündigung nur zulässig, wenn die SWN auch zur Sperre berechtigt ist; oder b) der Kunde eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag („Kardinalpflicht“) verletzt und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mahnung keine geeigneten Maßnahmen trifft, um diese Vertragsverletzung unverzüglich zu beheben. Eine Abmahnung ist bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich; oder c) der Kunde seinen Pflichten gemäß Ziffer 4 zuwider handelt; d) der Kunde auf Verlangen der SWN nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt, e) eine Sperre des Anschlusses (vgl. § 61 Abs. 4 TKG) mindestens 14 Tage anhält und die SWN die außerordentliche Kündigung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht hat.

13.3 Kündigt die SWN den Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, steht ihr ein pauschalisierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 80% des monatlichen Grund- und Paketpreises zu, der bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin angefallen wäre. Der Kunde kann einen geringeren Schaden die SWN einen höheren Schaden nachweisen.

13.4 Die SWN hat ferner das Recht, den Vertrag jederzeit, auch während einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen außerordentlich schriftlich zu kündigen, wenn eine zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden notwendige technische oder vertragliche Voraussetzung entfällt (z. B. wirksame Kündigung der Nutzungsvereinbarung durch den Hauseigentümer bzw. Verwalter, Wegfall der Nutzungsmöglichkeit der bestehenden Anschlussleitung im Haus) ohne dass dies von der SWN zu vertreten ist oder die technische Einrichtungen für die Herstellung des Anschlusses nicht erstellt werden oder erstellt werden können. Dem Kunden kommt in dieser Situation nur dann auch ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht zu, wenn er nicht selbst Eigentümer des betreffenden Hauses ist und daher den Fortfall des Nutzungsvertrages nicht zu vertreten hat. Das Sonderkündigungsrecht gilt entsprechend, wenn die SWN eine zur Erfüllung des Vertrages notwendige Anschlussleitung im betreffenden Gebäude von einem anderen Unternehmen angemietet hat und dieses Unternehmen den Mietvertrag aus einem Grunde kündigt oder der Mietvertrag aus anderen Gründen endet, die SWN nicht zu vertreten hat.

14. UMZUG UND ANBIETERWECHSEL
14.1 Bei einem Umzug des Kunden wird die SWN die vertraglich geschuldete Leistung ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte am neuen Wohnsitz des Kunden weiter erbringen, sofern diese von der SWN dort angeboten wird. Der Kunde hat die durch den Umzug bei der SWN anfallenden Kosten und Aufwendungen (zum Beispiel Abbau des alten Anschlusses, Installation eines neuen Anschlusses an der neuen Adresse) gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu tragen. Zieht der Kunde in ein Gebiet, in welchem die geschuldete Leistung von der SWN nicht angeboten wird, so ist er berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat frühestens zum Zeitpunkt des Auszugs kündigen.

14.2 Die Informationen zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf sind der Internetseite der BNet- zA sowie dem jeweiligen Produktinformationsblatt zu entnehmen. Wechselt der Kunde zu einem neuen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, wird die SWN sicherstellen, dass die Unterbrechung der Dienste für den Kunden nicht länger als einen Kalendertag andauert. Die SWN sichert zu, dass sie im Rahmen des Anbieterwechsel mit dem neuen Anbieter zusammenarbeitet, damit sichergestellt werden kann, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am neuen Wohnsitz, zu dem mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgt. Die SWN wird daher die Leistungen erst dann unterbrechen, wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde besteht auf einer früheren Unter- brechung. Beabsichtigt der Kunde, seine ihm zugeteilte Rufnummer beizubehalten, kann die Portierung der Rufnummer und damit der Wechsel erst dann erfolgen, wenn die Rufnummer bei dem neuen Anbieter geschaltet ist. Die SWN wird den Kunden wieder auf ihr Netz zurückschalten, falls der Anbieterwechsel nicht unterbrechungsfrei beziehungsweise binnen eines Kalendertages möglich ist. Im Falle eines Wechsels hat die SWN als abgebendes Unternehmen ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Wechsel unterbrechungsfrei beziehungs- weise binnen eines Kalendertages durchgeführt wird, gegenüber dem Kunden einen Entgeltanspruch in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen, mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Zahlung der Anschlussentgelte um 50 % reduziert wird, es sei denn, die SWN kann nachweisen, dass der Kunde das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Die SWN wird die Abrechnung taggenau erstellen.

14.3. Wird der Dienst des Kunden bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von der SWN für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, soweit die SWN der abgebenden Anbieter ist und der Kunde die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin seitens SWN schuldhaft versäumt, kann der Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertrag- lich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Vnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach diesem Absatz geschuldete Entschädigung ist § 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 TKG entsprechend anwendbar.

15. NUTZUNG VON GRUNDSTÜCKEN
15.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann die SWN den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) besteht bzw. vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der SWN nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. Die SWN ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.

15.2 Legt der Kunde binnen der oben genannten Frist den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrages vor, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, wenn die SWN den Antrag gegenüber dem Eigentümer nicht binnen eines Monats durch Übersendung des gegengezeichneten Vertrages annimmt.

15.3 Soweit und solange ein Nutzungsvertrag nicht vorliegt, ist die SWN von der Verpflichtung zur Leistung frei.

15.4 Ist der Kunde der Grundstückseigentümer und liegt kein Fall der Ziff. 15.2 vor, bleibt der Bestand des Vertrages von der Leistungsfreiheit der SWN nach Ziff. 15.3 unberührt und der Kunde hat bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiter zu leisten.

15.5 Die Regelungen des § 134 TKG bleiben unberührt.

16. BONITÄTSPRÜFUNG UND DATENÜBERMITTLUNG
Der Kunde willigt mit seiner Unterschrift unter dem Telekommunikationsvertrag darin ein, dass die SWN zur Bonitätsprüfung Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung dieses Telekommunikationsvertrages an die nachfolgend genannten Wirtschaftsauskunfteien übermittelt und allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über ihn von den Wirtschaftsauskunfteien erhält. Unabhängig davon kann die SWN den Wirtschaftsauskunfteien Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung dieses Vertrages (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges) melden. Diese Meldungen dürfen nach der Datenschutzgrundverordnung nur erfolgen, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der SWN erforderlich sind und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Ergänzendes regelt die Datenschutzinformation der SWN (https://nynet.de/datenschutz/). Die Adressen der Wirtschaftsauskunfteien lauten: SCHUFA HOLDING AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056 Hannover, Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg und Creditreform Berlin Wolfram KG, Einemstraße 1, 10787 Berlin.

17. DATENSCHUTZ
Die SWN ist verpflichtet, die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes und Fernmeldegeheimnisses zu beachten. Es gelten die Hinweise und Bestimmungen der SWN. Die Allgemeinen Informationen zum Datenschutz sind diesen AGB beigefügt. Die Datenschutzerklärung ist online unter https://stadtwerke-norderney.de/kontakt/datenschutz/ einzusehen.

18. BESCHWERDEVERFAHREN/SCHLICHTUNG GEM. § 68 TKG
18.1 SWN ermöglicht dem Kunden sich über die Themen Vertragsdurchführung, Qualität der Dienstleistung und Abrechnung der Leistung zu beschweren und hierzu Abhilfe zu verlangen. Die Kontaktdaten zur Einreichung solcher Beschwerden sind unter Ziffer 20 angegeben. Die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung und Abrechnung beträgt 2 Tage.

18.2 Die SWN weist den Kunden hiermit darauf hin, dass er sich zwecks außergerichtlicher Streitbeilegung an die Schlichtungsstelle der BNetzA mit einem Antrag wenden kann, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der insbesondere mit den §§ 51, 52, 54 bis 67 TKG oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie Stadtwerke Norderney | Jann-Berghaus-Straße 34 | 26548 Norderney www.NyNET.de § 156 TKG oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4 TKG zusammenhängt. Die Einzelheiten der praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens können der Home- page der BNetzA unter www.bundesnetzagentur.de unter Verwendung der Suchfunktion und dem Suchbegriff „Schlichtung“ entnommen werden.

19. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
19.1. Die SWN ist berechtigt, beim Verdacht des Verstoßes gegen straf- oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden bei ihren Ermittlungen zu unterstützen, ohne die Rechtmäßigkeit derartiger Ermittlungen bzw. Auskunftsverlangen zu überprüfen.

19.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der SWN, sofern der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die SWN ist auch berechtigt, ihre Ansprüche bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

19.3 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustim- mung von der SWN auf einen Dritten übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vorstehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündigungsfrist wirksam.

19.4 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der SWN und dem Kunden gilt deutsches Recht, wie es zwischen inländischen Parteien gilt.

19.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der unter Ziff. 1.3 genannten Dokumente ganz oder teil- weise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden hiervon die anderen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Eine Lücke oder eine durch die Unwirksamkeit oder Undurchführbar- keit einer Bestimmung dieses Vertrags etwa entstehende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sinngemäß auszufüllen.

20. Kontaktdaten der SWN Stadtwerke Norderney GmbH
Jann-Berghaus-Straße 34
26548 Norderney
Telefon: 0 49 32 / 8 79 – 88
Telefax: 0 49 32 / 8 79 – 90
E-Mail: kontakt@nynet.de

Kontakt für Kundenbeschwerden:
Stadtwerke Norderney GmbH
Jann-Berghaus-Straße 34
26548 Norderney
Telefon: 0 49 32 / 8 79 – 88
Telefax: 0 49 32 / 8 79 – 90
E-Mail: beschwerden@nynet.de

Stand: 01.12.2021  
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