Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Norderney GmbH und Widerrufsbelehrung
1. Geltungsbereich
1.1 Die Stadtwerke Norderney GmbH, Jann-Berghaus-Str. 34, 26548 Norderney (Sitz: Norderney, Amtsgericht Aurich, HRB 100 580, im Folgenden als „SWN“ bezeichnet) erbringt ihre Telekommunikationsdienstleistungen unter Einbeziehung der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als AGB bezeichnet) gegenüber Ihren Kunden.
1.2 Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer wie Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit nicht an entsprechender Stelle abweichend geregelt ist. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.3 Diese AGB finden auch auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen sowie Beseitigung von Störungen Anwendung. Die in der Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt (TK-Transparenzverordnung) bezeichneten Angaben sind in den Produktinformationsblättern sowie soweit vorgeschrieben dieser AGB sowie den Leistungsbeschreibungen enthalten und deutlich hervorgehoben. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn die SWN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Die Rechte und Pflichten des Kunden und der SWN ergeben sich in folgender Reihenfolge aus folgenden Dokumenten: Zunächst aus dem Kundenauftrag, sodann aus der Auftragsbestätigung, der jeweiligen Preisliste, den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, den Datenschutzbestimmungen und diesen AGB. Im Falle von Widersprüchen gelten die Bestimmungen der jeweils vorrangigen Regelung.
2. Vertragsschluss und Änderung
2.1 Der Vertrag über die Nutzung der Dienste der SWN zwischen der SWN und dem Kunden kommt durch einen schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Kunden, unter Verwendung des entsprechenden Formulars (Angebot) und der anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch die SWN (Annahme), zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt, den dort in Bezug genommenen Leistungs- und Produktbeschreibungen, Preisverzeichnissen sowie diesen AGB. Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt der technischen und betrieblichen Möglichkeiten der SWN, einen Netzzugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zur Verfügung zu stellen. Die SWN macht die Annahme des Vertrags davon abhängig, dass die infrastrukturellen oder technischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung vorhanden sind, insbesondere die für die Leistungserbringung erforderlichen Dienste anderer Anbieter möglich sind und zur Verfügung stehen. Der Kunde ist darüber informiert, dass die Bereitstellung nicht flächendeckend gewährt werden kann. Näheres regeln die einzelnen Leistungsbeschreibungen der SWN. Die SWN ist berechtigt, sich zur Leistungserfüllung Dritter zu bedienen. Soweit die SWN sich zur Erbringung ihrer Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.
2.2 Die SWN kann die Annahme des Auftrages des Kunden ohne Angabe von Gründen verweigern. Die SWN akzeptiert grundsätzlich nur volljährige Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland als Kunden, wobei die Leistungen der SWN nur auf dem Gebiet der Insel Norderney erbracht werden. Die SWN kann den Vertragsschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, des Mietvertrages und/oder des Personalausweises abhängig machen. Die SWN ist auch berechtigt, den Vertragsabschluss von der Zahlung eines Hausanschlusskostenbeitrages oder eines Beitrages für die Modernisierung der Innenhausverkabelung (Verkabelung vom Hausübergabepunkt bis zum Router) abhängig zu machen, näheres regelt die Leistungsbeschreibung.
2.3 Die SWN behält sich das Recht vor, Änderungen der Geschäftsbedingungen und/oder der Leistungsbeschreibung(en) vorzunehmen, wenn und soweit Änderungen der Gesetzeslage, Änderungen der Rechtsprechung, behördliche Anordnungen oder unvorhersehbare Entwicklungen, die SWN nicht veranlasst und auf die sie keinen Einfluss hat, dies erforderlich machen und die bei Vertragsschluss bestehende Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht bedeutend gestört wird.
2.4 Die SWN wird dem Kunden solche Änderungen rechtzeitig vor Inkrafttreten in Textform oder Hinterlegung im Online-Kundencenter mit Benachrichtigung per E-Mail unter drucktechnischer Hervorhebung der jeweiligen Änderungen bekannt geben. Soweit die Änderungen dem Kunden nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil gewähren und der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden ist, kann er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Änderung in Textform widersprechen. Für den Fall des Widerspruchs gelten die bisherigen Regelungen zunächst unverändert fort. Widerspricht der Kunde nicht, gelten nach Ablauf der Widerspruchsfrist die geänderten Regelungen. Die SWN wird den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit und die möglichen Rechtsfolgen für den Fall des Ausbleibens des Widerspruchs in der Mitteilung über die Änderungen gesondert hinweisen. Das Kündigungsrecht der Parteien bleibt hiervon unberührt.
3. Leistungen der SWN
3.1 Der von der SWN zu erbringende Leistungsumfang einschließlich der geschuldeten Verfügbarkeit der Dienste ergibt sich aus dem Auftragsformular und der Leistungsbeschreibungen.
3.2 Soweit nichts anderes vorrangig bestimmt ist, hat ein von SWN bereitgestellter Telekommunikationsanschluss eine durchschnittliche über 365 Tage gemittelte Verfügbarkeit von 97 %. Der Anschluss gilt als nicht verfügbar, wenn von ihm keine abgehenden Verbindungen hergestellt werden können oder wenn im Netz von der SWN für den Anschluss ankommende Verbindungen zum Anschluss nicht hergestellt werden können. Soweit die SWN neben den beauftragten Leistungen und Diensten zusätzliche entgeltfreie Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit mit oder ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
3.3 In Fällen höherer Gewalt ist die SWN von ihren Leistungspflichten befreit. Als höhere Gewalt gelten Krieg, innere Unruhen, Streik und Aussperrung, auch in Zulieferbetrieben, sowie alle sonstigen Ereignisse, die SWN nicht zu vertreten hat.
3.4 Die Einhaltung der vereinbarten Bereitstellungstermine und Verfügbarkeiten stehen unter der Voraussetzung, dass der Kunde seine Mitwirkungsverpflichtungen rechtzeitig erfüllt.
3.5 Soweit die SWN eine Leistung zu erbringen oder bereitzustellen hat, die von erforderlichen Vorleistungen Dritter (z. B. Verfügbarkeit von Übertragungswegen oder Einrichtungen anderer Netzbetreiber und Anbieter) oder Genehmigungen abhängig ist, steht die Verpflichtung der SWN unter dem Vorbehalt, dass diese tatsächlich, rechtzeitig und in entsprechender Qualität erfolgen. Eine Haftung oder Leistungspflicht der SWN entfällt insoweit, es sei denn, der SWN ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.
3.6 SWN behält sich das Recht vor, ihre Dienste aus technischen oder betrieblichen Gründen in dem erforderlichen, dem Kunden zumutbaren Umfang zu ändern, soweit die Situation für SWN mit vertretbarem Aufwand wirtschaftlich nicht anders lösbar ist oder es sonst unvermeidlich ist und dem Kunden hierdurch keine Mehrkosten oder Leistungseinschränkungen entstehen.
4. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden
4.1 Sobald dem Kunden erstmalig die Leistung von der SWN bereitgestellt wird, hat er diese unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen und offensichtliche und/oder festgestellte Mängel anzuzeigen. Später festgestellte Mängel der von der SWN geschuldeten Leistung hat er ebenfalls unverzüglich der SWN anzuzeigen.
4.2 Der Kunde stellt in seinen Räumlichkeiten die für Bereitstellung und Betrieb der Leistungen von der SWN erforderlichen Flächen und die Stromversorgung sowie den ggf. erforderlichen Potenzialausgleich einschließlich Erdung unentgeltlich zur Verfügung. Überlassene Einrichtungen sind vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung oder magnetische Wirkungen zu bewahren. Endeinrichtungen dürfen nicht angeschlossen bzw. benutzt werden, wenn ihre Verwendung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.
4.3 Arbeiten am Leitungsnetz oder an überlassenen Netzabschlüssen und Datenübertragungseinrichtungen sind ausschließlich der SWN oder von der SWN Beauftragten vorbehalten. Hierzu stellt der Kunde unentgeltlich im erforderlichen Umfang Informationen über verdeckte Leitungen und Rohre zur Verfügung. Stellt der Kunde die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung, ist die SWN berechtigt, die Arbeiten zu verweigern (Ergänzendes unter Ziff. 10).
4.4 Endeinrichtungen und Anwendungen, die den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Vorgaben der BNetzA, nicht entsprechen oder deren Anschluss an öffentliche Telekommunikationsnetze unzulässig ist, dürfen nicht angeschlossen werden. Nur die von der SWN vorgegebenen Standard-Schnittstellen und üblichen und anerkannten Protokolle zur Nachrichtenübermittlung dürfen genutzt werden. Es dürfen somit keine Einrichtungen oder Protokolle verwendet werden, die das Netz von der SWN schädigen können.
4.5 Weitere Pflichten regeln die Leistungsbeschreibungen. Soweit der Kunde die vertragsgemäßen Leistungen von der SWN zur Versendung von Daten nutzt und durch fehlerhafte Leistungen der SWN Daten beim Kunden selbst verloren gehen oder beschädigt werden können, ist er zur vorsorglichen Schadensminderung verpflichtet, seine Daten in anwendungsadäquaten Intervallen so zu sichern, dass diese bei Verlust aus in maschinenlesbarer Form bereitgestelltem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
4.6 Der Kunde ist verpflichtet, jede Änderung seines Namens, seiner Wohn oder Geschäftsanschrift, seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und im Falle der erteilten Einzugsermächtigung seiner Bankverbindung unverzüglich der SWN in Schriftform unter Angabe der betroffenen Kundennummer(n) oder soweit dort möglich, im Online Service anzuzeigen. Soweit es sich nicht um Namen natürlicher Personen handelt, ist der Kunde zum Nachweis des Namens durch entsprechenden Registerauszug verpflichtet.
4.7 Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, ist der SWN berechtigt, die für die Ermittlung notwendiger Informationen entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Ferner ist der Kunde gehindert, sich auf einen späteren Zugang zu berufen, wenn der SWN rechtzeitig Erklärungen an die letzte bekannte Anschrift übersandt hat und es wegen Nachsendung oder erforderlicher Ermittlungen der neuen Anschrift zu Verzögerungen kommt. Ist zur Vertragsdurchführung die Verlegung von Leitungen erforderlich, erteilt der Kunde die Genehmigung zur Inanspruchnahme des Grundstücks für Leitungswege oder bringt, soweit er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, unverzüglich die Genehmigung des Grundstückseigentümers bei. Weiteres regelt hierzu Ziff. 15 dieser AGB.
5. Nutzung durch Dritte
5.1 Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der SWN, die im freien Ermessen der SWN steht, die bereitgestellte Leistung weder ganz noch teilweise an Dritte überlassen. Dritte sind hierbei nicht die im Haushalt des Kunden lebenden Personen oder Besucher des Kunden oder solche Dritte, die offensichtlich vom Vertragszweck erfasst sein sollen. Bei einem Verstoß kann die SWN den Vertrag fristlos kündigen. Die Ziffer 13.2 gilt entsprechend. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen und sicherzustellen, dass die Pflichten nach Ziffer 4 weiterhin erfüllt werden. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.
5.2 Der Kunde ist auch zur Zahlung aller Entgelte für Leistungen verpflichtet, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der Leistungen durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat.
5.3 Ein gewerblicher Wiederverkauf und jede entgeltliche direkte oder mittelbare Nutzung der von der SWN angebotenen Dienste durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die SWN gestattet. Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Kunden.
6. Vergütung
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Entgelte gemäß der jeweils gültig vereinbarten Preisliste zu zahlen. Die Leistungsbeschreibungen für die jeweiligen Leistungen gelten entsprechend.
6.2 Die SWN stellt dem Kunden grundsätzlich, soweit in den zu den jeweiligen Leistungen betreffenden Leistungsbeschreibungen nichts Abweichendes geregelt ist, für die betreffende Leistung kalendermonatlich den Grund- bzw. Paketpreis im Voraus in Rechnung. Erhebt die SWN einen einmaligen Anschlusspreis, wird dieser dem Kunden ebenfalls im Voraus in Rechnung gestellt. Erhebt die SWN nutzungsabhängige Gebühren, werden diese dem Kunden nachträglich in Rechnung gestellt. Die zu zahlende Preise ergeben sich aus der Preisliste in Verbindung mit dem Vertrag zwischen Kunden und SWN. Zahlungsweise ist grundsätzlich das Einzugsverfahren bzw. SEPALastschriftverfahren, wofür der Kunde eine Einzugsermächtigung bzw. einen Lastschriftauftrag erteilt.
6.3 Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die durch die Nutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden sind, soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Der Kunde hat die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zu treffen, dass sein Anschluss sowie die daran angeschlossenen Anschlussendgeräte und Computer nicht ohne sein Wissen und Wollen genutzt werden. Der Kunde hat deshalb regelmäßig zu kontrollieren, ob Anhaltspunkte für unrechtmäßige oder nicht bzw. nicht mehr bei der BNetzA registrierte Dialer oder andere Manipulationen durch Dritte vorliegen, und die dem üblichen Verkehrsverständnis nach anerkannten Sicherheitsvorkehrungen gegen diese Dialer und andere unrechtmäßige Manipulationen Dritter zu treffen.
6.4 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erstellt die SWN dem Kunden monatlich eine Abrechnung. Da für eine vollständige Abrechnung die Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Dritte erforderlich ist, muss die SWN sich die Nachberechnung der bei Rechnungsversand nicht berücksichtigten Leistungen vorbehalten. Die Rechnung wird mit dem Zugang fällig.
6.5 Die SWN erstellt die Rechnung je nach Auftrag des Kunden als Papierrechnung oder als Online-Rechnung im Kundenportal zu Verfügung. Die Rechnungsstellung per Online-Rechnung ist kostenlos. Für die Rechnungsstellung in Papierform wird eine Aufwandspauschale von € 3,00 fällig, sofern der Kunde neben dem Telefonanschluss auch die SWN-Internetdienstleistungen beauftragt hat. Ist eine Online-Rechnung vereinbart, so ermöglicht die SWN dem Kunden im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten, seine Rechnungen und Einzelverbindungsnachweise (EVN) im Internet unter www.nynet.de im persönlichen Kundenportal einzusehen, herunterzuladen oder auszudrucken oder versendet die Rechnung nach eigenem Ermessen per Email an den Kunden.
6.6 Nach Vertragsende wird das Kundenportal deaktiviert und die Zugangsberechtigung erlischt. Evtl. noch ausstehende Rechnungen werden Ihnen dann ausschließlich per Post zugesandt. Gegen Nachweis ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug können Kunden eine den Anforderungen des § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechende Rechnung erhalten. Der Kunde wird die Mitbenutzer des Anschlusses darüber informieren, dass er im Kundenportal Auswertungen der Verbindungsdaten vornehmen kann. Der für den Zugriff auf die Online-Rechnung benötigte Internetzugang ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
6.7 Der Kunde erhält Zugang zum Kundenportal mit seiner Kundennummer und dem zur Kundennummer zugehörigen persönlichen Kennwort (Passwort), das ihm gesondert von SWN mitgeteilt wird und dass er jederzeit ändern kann. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort vertraulich zu behandeln und es unverzüglich zu ändern, wenn für ihn die Vermutung besteht, ein Nichtberechtigter könnte hiervon Kenntnis erlangt haben. Über die Verfügbarkeit einer neuen Rechnung im Kundenportal informiert die SWN den Kunden per E-Mail an die im Auftrag angegebene E-Mail-Adresse. Um das datenschutzgerechte Verfahren seitens der SWN anbieten und durchführen zu können, ist der Kunde verpflichtet, sein vorgenanntes E-Mail-Konto sowie die Rechnungsdaten aus dem Kundenportal in angemessenen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Monat, abzurufen. Rechnungsdokumente werden für 15 Monate und ggf. beauftragte EVN aus Datenschutzgründen für 6 Monate in das Kundenportal bereitgestellt.
6.9 Die SWN ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten
für Netzbereitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, besondere Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, technischen Service), Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. für Service-Hotline, Abrechnungs- und IT-Systeme), Personal- und Dienstleistungskosten, Energie, Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Marketing, Mieten, Zinsen) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Auslagen und Beiträgen (z. B. aus §§ 142, 143 TKG).
a) Eine Preiserhöhung kommt in Betracht, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen.
b) Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. Kosten für die Netznutzung, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei der Kundenbetreuung, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind
von SWN die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei einer anderen Kostenart ganz oder teilweise ausgeglichen werden. SWN wird bei der Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass
Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
c) Ferner sind Preisanpassungen in dem Umfang durchzuführen, in dem dies durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur verbindlich gefordert wird.
6.10 Änderungen der Preise werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Dem Kunden steht in diesem Falle das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform (z. B. per Brief oder Online-Kontaktformular) zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.
6.11 Unabhängig von den Regelungen der Ziffer 6.9 und 6.10 ist SWN für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend anzupassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht.
6.12 Die Rechnungen und, soweit beauftragt, der EVN gelten mit dem dritten Werktag nach Bereitstellung im Kundenportal und Versendung der Benachrichtigungsmail als zugegangen. Gibt der Kunde eine falsche oder fehlerhafte E-Mail-Adresse an oder teilt er Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig mit und kann er die Einstellung neuer Rechnungen deswegen nicht zur Kenntnis nehmen, so gelten die Rechnungen dennoch als zugegangen. Soweit eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird die SWN das von dem Kunden geschuldete Entgelt vom Konto abbuchen. Der Kunde hat nach Zugang der Rechnung für eine ausreichende Deckung zu sorgen.
6.13 Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft die SWN keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.
7. Einwendungsausschluss
Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der SWN sind gegenüber der SWN innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendung, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. Die SWN wird den Kunden in der Rechnung auf die Möglichkeit der Rechnungseinwendung und auf die Folgen einer unterlassenen Erhebung der Einwendungen innerhalb der Frist hinweisen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen bleiben auch nach Fristablauf unberührt. Zur Fristwahrung ist der Zugang der Einwendung bei der SWN maßgebend.
8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Gegen Ansprüche der SWN kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Darüber hinaus ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9. Zahlungsverzug/Sperre
9.1 Der Kunde kommt unbeschadet des gesetzlichen automatischen Verzugseintritts nach § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn der fällige Betrag nicht innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungszugang bei der SWN auf dem in der Rechnung angegebenen Konto eingeht. Hat der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt, zieht die SWN den Rechnungsbetrag vom angegebenen Konto im Lastschriftverfahren ein. Der Einzug erfolgt nicht vor Ablauf von 5 Werktagen nach Rechnungszugang. Die SWN ist berechtigt, nach Verzug des Kunden für jede Mahnung vom Kunden pauschalierten Schadensersatz gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste zu verlangen. Soweit es im Rahmen eines berechtigten Einzugs aufgrund erteilter Einzugsermächtigung bzw. erteiltem SEPALastschriftauftrag zu einer Rückbelastung kommt, kann die SWN einen pauschalierten Schaden gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste pro Rückbelastung verlangen. Hinsichtlich vorstehender Schadenspauschalen gilt, dass beiden Seiten das Recht zusteht, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger oder höher ist. Weitergehende Verzugsansprüche bleiben unberührt.
9.2 SWN ist berechtigt, den Zugang des Kunden zu Diensten nach Maßgabe der Regelungen des § 45k TKG kostenpflichtig zu sperren, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 75,00 Euro in Verzug ist und eine etwaige geleistete Sicherheit verbraucht ist und SWN dem Kunden diese Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, angedroht hat. Die Kosten für die Sperrung sind in den jeweils gültigen Preislisten festgelegt. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso werden nicht titulierte Forderungen Dritter im Sinne von § 45h Abs. 1 Satz 1 TKG nicht mitgerechnet, auch wenn diese Forderungen bereits abgetreten worden sind. Die letzten beiden Sätze gelten nicht, wenn SWN den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrages nach § 45j TKG aufgefordert und der Kunde diesen nicht binnen zweier Wochen gezahlt hat. Der Kunde bleibt im Falle einer berechtigten Sperre verpflichtet, die der SWN geschuldete Vergütung zu bezahlen. Hierzu zählt auch der monatliche Grundpreis für die Zurverfügungstellung der Dienste, z. B. eines Telefonanschlusses.
Sperren werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betreffenden Dienst beschränkt und unverzüglich aufgehoben, sobald die Gründe für die Durchführung entfallen sind. SWN behält sich vor, die Sperrung auch als Drosselung der nutzbaren Anschlussbandbreite auf 1 Mbit/s durchzuführen. Soweit eine isolierte Abgangssperre möglich ist, wird vor einer Sperre des allgemeinen Netzzugangs zunächst eine einwöchige Abgangssperre durchgeführt.
10. Leistungsstörungen und Regelentstörung
10.1 Der Kunde ist verpflichtet, der SWN erkennbare Mängel oder Schäden (Störungen) des Kundenanschlusses unverzüglich anzuzeigen. Die SWN beseitigt Störungen des Netzbetriebes im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich. Der Kunde hat die SWN zur Sicherstellung ihrer Leistung und zur Beseitigung von Störungen im Telekommunikationsnetz Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren, die sich in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück befinden. Gewährt der Kunde keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, kann die SWN die Sicherstellung der Leistung nicht gewährleisten und ist bei Störungen berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen. Der Kunde wird in diesem Fall von seiner Leistungspflicht nicht befreit. Der Kunde hat auf Verlangen der SWN auch die Überprüfung seiner Endgeräte zu gestatten, es sei denn, dass diese als Störungsursache technisch nicht in Betracht kommen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
10.2 Hat der Kunde die Störung zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung nicht vor, ist die SWN berechtigt, dem Kunden die ihr durch die Entstörung bzw. den Entstörungsversuch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
10.3 Für die Entgegennahme von Störungsmeldungen stehen dem Kunden Mitarbeiter unter den Servicerufnummern von der SWN zur Verfügung. Störungen der Festnetz-Telekommunikationsdienstleistungen werden vom Entstörungsdienst in den in den Leistungsbeschreibungen genannten Zeiten zumindest soweit beseitigt, dass der Anschluss (ggf. übergangsweise mit Qualitätseinschränkungen) wieder genutzt werden kann. Die SWN wird den Kunden auf Wunsch über die erfolgreich abgeschlossene Entstörung informieren.
10.4 Hat die SWN die Störung zu vertreten, ist der Kunde zur anteiligen Minderung des monatlichen Grundpreises berechtigt. Bei einer von der SWN zu vertretenden Überschreitung der Regelentstörfrist erhält der Kunde eine Gutschrift, die mit der SWN-Forderungen verrechnet wird. Die Höhe der Gutschrift ist Anhand der Umstände des Einzelfalls zu bemessen und ist auf einen Betrag in Höhe von 20,- Euro begrenzt. Diese Gutschrift wird auf mögliche Ansprüche des Kunden wegen Minderung angerechnet. Die vorgenannte Gutschrift versteht sich deshalb als Pauschalierung des Minderungsrechtes des Kunden, soweit dieser keine weitergehende Minderung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.
11. Endgeräte zum Betrieb des Anschlusses
11.1 Die SWN stellt dem Kunden je nach Produkt standardmäßig oder auf Wunsch nach Vorgaben von der SWN Endgeräte, z.B. einen Router zur Verfügung. Die hierbei dem Kunden zusätzlich entstehenden Kosten sind der jeweils aktuellen Preisliste zu entnehmen. Das Endgerät erhält der Kunde nach der Beauftragung und Feststellung der Anschlussfähigkeit kurz vor der Schaltung des Anschlusses zugesandt. Sollte der Versand mehrfach erfolgen müssen, weil die Zustellung bei dem Kunden nicht möglich war (zum Beispiel, weil der Kunde das Endgerät nicht entgegennimmt oder aber die Zustellung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht möglich war), hat der Kunde etwaige zusätzliche Kosten für die mehrfache Zustellung gemäß dem jeweils aktuellen Preisblatt zu zahlen. Gleiches gilt für etwaige Retouren, zum Beispiel bei einem Vertragswechsel. Auch bei Bereitstellung eines Endgerätes endet der Dienst der SWN nach diesem Vertrag grundsätzlich an dem physikalischen und logischen Netzabschlusspunkt des Anschlusses an der Anschlussdose, an welcher das Endgerät angeschlossen wird. Näheres regeln die Leistungsbeschreibungen.
11.2 Die vermieteten Endgeräte in werden soweit nicht anderes vereinbart ist während der Vertragsdauer zur Nutzung zur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum von der SWN. Die SWN hält die Endgeräte während der Dauer des Mietverhältnisses in Stand, soweit die auftretenden Störungen bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstanden sind. Der Kunde hat kein Anrecht auf ein neues Endgerät. Die Leistungsbeschreibungen regeln ergänzende Rechte und Pflichten.
11.3 Der Kunde hat die Option, ein eigenes Endgerät zu verwenden. Das kundeneigene Endgerät ist nicht Bestandteil des von der SWN zur Verfügung gestellten Dienstes Es erfolgt keine Wartung und Hilfestellung zum kundeneigenen Gerät oder Konfiguration eines kundeneigenen Endgerätes bei Bereitstellung oder während des Betriebes, näheres regeln die Leistungsbeschreibungen.
11.4 Bei Beendigung des Vertrages (unabhängig ob von Seiten der SWN oder des Kunden, z.B. Kündigung, Widerruf etc. nach Ziff. 13) ist der Kunde verpflichtet, jegliche ihm von der SWN überlassene Hardware einschließlich der dem Kunden ausgehändigten Kabel und des sonstigen Zubehörs auf eigene Gefahr und Kosten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, an die SWN zurückzugeben. Die Leistungsbeschreibungen regeln ergänzende Rechte und Pflichten.
12. Haftung
12.1 Die SWN haftet für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von der SWN oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der SWN beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der SWN oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von der SWN beruhen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
12.2 Die SWN haftet für einfach fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden nur, soweit sie auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischen voraussehbaren Schaden begrenzt. Als typischer voraussehbarer Schaden gilt ein Betrag von höchstens € 12.500 je Schadensereignis.
12.3 Darüber hinaus ist die Haftung von der SWN bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für nicht vorsätzlich verursachte Vermögensschäden, die nicht Folge eines Sach- oder Personenschadens sind, gegenüber dem einzelnen geschädigten Nutzer auf € 12.500,- und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf € 10.000.000,- jeweils je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigt die Summe der Einzelschäden die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
12.4 Ausgeschlossen ist jede Haftung der SWN – auf der Grundlage der Festlegung des Leistungsumfangs der SWN gemäß der vorliegenden Bedingungen – insbesondere für Funktionsstörungen des Internets, die durch Umstände außerhalb des von der SWN angebotenen Breitbandnetzes bzw. Internetanschlusses verursacht und/oder beeinflusst werden. Insbesondere übernimmt die SWN weder Gewähr noch Haftung für die technische Fehlerfreiheit und Virenfreiheit von übermittelten Daten, deren Verfügbarkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck sowie für bestimmte Übertragungsgeschwindigkeiten im Internet. Die Haftung von der SWN für die Beschädigung oder Vernichtung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Schaden auf einer Verletzung der in Ziffer 4 dieser AGB genannten Sicherungspflichten des Kunden beruht.
12.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung von der SWN wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von der SWN.
12.6 Für die dem Kunden für die Dauer des Vertrages von der SWN zur Verfügung gestellten Geräte ist die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
13. Laufzeit und Kündigung
13.1 Das Vertragsverhältnis wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, für eine Dauer von mindestens 24 Monaten geschlossen. Es verlängert sich nach Ende der Mindestlaufzeit um je weitere 12 Monate, sofern es nicht mit einer Frist von 3 Monaten von einer der beiden Parteien schriftlich gekündigt wurde. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Annahme des Vertrages durch die SWN bzw. mit Freischaltung des ersten Anschlusses bzw. Zugangs. Bei einem Tarifwechsel oder dem Abschluss eines neuen Vertrages beginnt je nach Produkt oder Tarif eine neue 24-monatige Mindestvertragslaufzeit.
13.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie aus anderen gesetzlich bestimmten Gründen bleibt hiervon für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund, der SWN zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a)der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte gemäß Ziff. 7 oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, welcher der durchschnittlich geschuldeten Vergütung für zwei Monate entspricht, in Verzug kommt; soweit auf den Vertrag eine gesetzliche Sonderregelung für das Recht zur Sperre (z. B. § 45 k TKG) Anwendung findet, ist die fristlose Kündigung nur zulässig, wenn die SWN auch zur Sperre berechtigt ist; oder
b)der Kunde eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag („Kardinalpflicht“) verletzt und trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mahnung keine geeigneten Maßnahmen trifft, um diese Vertragsverletzung unverzüglich zu beheben. Eine Abmahnung ist bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich; oder
c)der Kunde seinen Pflichten gemäß Ziffer 4 zuwider handelt;
d)der Kunde auf Verlangen der SWN nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks eines Nutzungsvertrages vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt,
e)eine Sperre des Anschlusses gemäß § 45k TKG mindestens 14 Tage anhält und die SWN die außerordentliche Kündigung mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten der Kündigung angedroht hat.
13.3 Kündigt die SWN den Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, steht ihr ein pauschalisierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 80% des monatlichen Grund- und Paketpreises zu, der bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin angefallen wäre. Der Kunde kann einen geringeren Schaden der SWN einen höheren Schaden nachweisen.
13.4 Die SWN hat ferner das Recht, den Vertrag jederzeit, auch während einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen außerordentlich schriftlich zu kündigen, wenn eine zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden notwendige technische oder vertragliche Voraussetzung entfällt (z. B. wirksame Kündigung der Nutzungsvereinbarung durch den Hauseigentümer bzw. Verwalter, Wegfall der Nutzungsmöglichkeit der bestehenden Anschlussleitung im Haus) ohne dass dies von der SWN zu vertreten ist oder die technische Einrichtungen für die Herstellung des Anschlusses nicht erstellt werden oder erstellt werden können. Dem Kunden kommt in dieser Situation nur dann auch ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht zu, wenn er nicht selbst Eigentümer des betreffenden Hauses ist und daher den Fortfall des Nutzungsvertrages nicht zu vertreten hat. Das Sonderkündigungsrecht gilt entsprechend, wenn die SWN eine zur Erfüllung des Vertrages notwendige Anschlussleitung im betreffenden Gebäude von einem anderen Unternehmen angemietet hat und dieses Unternehmen den Mietvertrag aus einem Grunde kündigt oder der Mietvertrag aus anderen Gründen endet, die SWN nicht zu vertreten hat.
14. Umzug und Anbieterwechsel
14.1 Bei einem Umzug des Kunden wird die SWN die vertraglich geschuldete Leistung ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte am neuen Wohnsitz des Kunden weiter erbringen, sofern diese von der SWN dort angeboten wird. Der Kunde hat die durch den Umzug bei der SWN anfallenden Kosten und Aufwendungen (zum Beispiel Abbau des alten Anschlusses, Installation eines neuen Anschlusses an der neuen Adresse) gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu tragen. Zieht der Kunde in ein Gebiet, in welchem die geschuldete Leistung von der SWN nicht angeboten wird, so ist er berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
14.2 Die Informationen zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf sind der Internetseite der BNetzA sowie dem jeweiligen Produktinformationsblatt zu entnehmen. Wechselt der Kunde zu einem neuen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, wird die SWN sicherstellen, dass die Unterbrechung der Dienste für den Kunden nicht länger als einen Kalendertag andauert. Die SWN wird daher die Leistungen erst dann unterbrechen, wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde besteht auf einer früheren Unterbrechung. Beabsichtigt der Kunde, seine ihm zugeteilte Rufnummer beizubehalten, kann die Portierung der Rufnummer und damit der Wechsel erst dann erfolgen, wenn die Rufnummer bei dem neuen Anbieter geschaltet ist. Die SWN wird den Kunden wieder auf ihr Netz zurückschalten, falls der Anbieterwechsel nicht unterbrechungsfrei beziehungsweise binnen eines Kalendertages möglich ist. Im Falle eines Wechsels hat die SWN als abgebendes Unternehmen ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Wechsel unterbrechungsfrei beziehungsweise binnen eines Kalendertages durchgeführt wird, gegenüber dem Kunden einen Entgeltanspruch in Höhe der ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen, mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Zahlung der Anschlussentgelte um 50 % reduziert wird, es sei denn, die SWN kann nachweisen, dass der Kunde das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Die SWN wird die Abrechnung taggenau erstellen.
15. Nutzung von Grundstücken
15.1 Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann die SWN den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn kein Nutzungsvertrag gemäß den telekommunikationsgesetzlichen Vorgaben (nachfolgend nur „Nutzungsvertrag“) besteht bzw. vom dinglich Berechtigten widerrufen wird und der Kunde auf Verlangen der SWN nicht binnen eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrages vorlegt. Die SWN ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt.
15.2 Legt der Kunde binnen der oben genannten Frist den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss des Nutzungsvertrages vor, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, wenn die SWN den Antrag gegenüber dem Eigentümer nicht binnen eines Monats durch Übersendung des gegengezeichneten Vertrages annimmt.
15.3 Soweit und solange ein Nutzungsvertrag nicht vorliegt, ist die SWN von der Verpflichtung zur Leistung frei.
15.4 Ist der Kunde der Grundstückseigentümer und liegt kein Fall der Ziff. 15.2 vor, bleibt der Bestand des Vertrages von der Leistungsfreiheit der SWN nach Ziff. 15.3 unberührt und der Kunde hat bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiter zu leisten.
15.5 Die Regelungen des § 76 TKG bleiben unberührt.
16. Bonitätsprüfung und Datenübermittlung
Der Kunde willigt mit seiner Unterschrift unter dem Telekommunikationsvertrag darin ein, dass die SWN zur Bonitätsprüfung Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Beendigung dieses Telekommunikationsvertrages an die nachfolgend genannten Wirtschaftsauskunfteien übermittelt und allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über ihn von den Wirtschaftsauskunfteien erhält. Unabhängig davon kann die SWN den Wirtschaftsauskunfteien Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung dieses Vertrages (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzuges) melden. Diese Meldungen dürfen nach der Datenschutzgrundverordnung nur erfolgen, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen der SWN erforderlich sind und dadurch die schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Ergänzendes regelt die Datenschutzinformation der SWN (https://stadtwerke-norderney.de/kontakt/datenschutz/). Die Adressen der Wirtschaftsauskunfteien lauten: SCHUFA HOLDING AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056 Hannover, Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg und Creditreform Berlin Wolfram KG, Einemstraße 1, 10787 Berlin.
17. Datenschutz
Die SWN ist verpflichtet, die jeweils aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes und Fernmeldegeheimnisses zu beachten. Es gelten die Hinweise und Bestimmungen der SWN. Die Allgemeinen Informationen zum Datenschutz sind diesen AGB beigefügt. Die Datenschutzerklärung ist online unter https://stadtwerke-norderney.de/kontakt/datenschutz/ einzusehen.
18. Schlichtung gem. § 47a TKG
Die SWN weist den Kunden hiermit darauf hin, dass er sich zwecks außergerichtlicher Streitbeilegung an die Schlichtungsstelle der BNetzA wenden kann, wenn es hinsichtlich der Informationsverpflichtungen nach § 43a TKG, der angemessenen Berücksichtigung behinderter Menschen nach § 45 TKG sowie der weiteren Verpflichtungen der SWN nach §§ 45a bis 46 Abs. 2 und 84 TKG zwischen ihm und der SWN zu Meinungsunterschieden kommt. Die Einzelheiten der praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens können der Homepage der BNetzA unter www.bundesnetzagentur.de unter Verwendung der Suchfunktion und dem Suchbegriff „Schlichtung“ entnommen werden.
19. Sonstige Bestimmungen
19.1.Die SWN ist berechtigt, beim Verdacht des Verstoßes gegen straf- oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften Strafverfolgungs- und Ordnungsbehörden bei ihren Ermittlungen zu unterstützen, ohne die Rechtmäßigkeit derartiger Ermittlungen bzw. Auskunftsverlangen zu überprüfen.
19.2.Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der SWN, sofern der Kunde Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Kunde juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die SWN ist auch berechtigt, ihre Ansprüche bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.
19.3 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von der SWN auf einen Dritten übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vorstehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündigungsfrist wirksam.
19.4 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der SWN und dem Kunden gilt deutsches Recht, wie es zwischen inländischen Parteien gilt.
19.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der unter Ziff. 1.3 genannten Dokumente ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so werden hiervon die anderen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Eine Lücke oder eine durch die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieses Vertrags etwa entstehende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sinngemäß auszufüllen.
Stand: 17.07.2019
Widerrufsbelehrung
1. Lieferung von Waren
Wenn Sie mit uns als Verbraucher (gem. § 13 BGB) einen Vertrag über die Lieferung von Waren abgeschlossen haben, steht Ihnen ein Widerrufsrecht gemäß nachfolgender Widerrufsbelehrung zu:
Widerrufsbelehrung: Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Stadtwerke Norderney GmbH, Jann-Berghaus-Str. 34, 26548 Norderney, Tel.: 04932/879-88, Fax: 0 49 32 / 8 79 – 89, kontakt@nynet.de) mittels einer eindeutigen textförmlichen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster- Widerrufsformular verwenden, das Sie auf unserer Homepage finden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns (Stadtwerke Norderney GmbH, Jann-Berghaus-Str. 34, 26548 Norderney, Tel.: 04932/879-88, Fax: 0 49 32 / 8 79 – 89, kontakt@nynet.de) zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
2. Bezug von Dienstleistungen
Wenn Sie mit uns als Verbraucher (gem. § 13 BGB) einen Vertrag über den Bezug von Dienstleistungen abgeschlossen haben, steht Ihnen ein Widerrufsrecht gemäß nachfolgender Widerrufsbelehrung zu:
Widerrufsbelehrung: Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Stadtwerke Norderney GmbH, Jann-Berghaus-Str. 34, 26548 Norderney, Tel.: 04932/879-88, Fax: 0 49 32 / 8 79 – 89, kontakt@nynet.de) mittels einer eindeutigen textförmlichen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das Muster- Widerrufsformular verwenden, das Sie auf unserer Homepage finden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen diese Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Stand: 17.07.2019